Novellierung des Ladenöffnungszeitengesetzes - LÖffZeitG LSA

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Die Landesregierung hat in der Sitzung des Landtages am 18.05.2022 einen Gesetzentwurf zur Novellierung des Ladenöffnungszeitengesetzes Sachsen-Anhalt (LÖffZeitG LSA) mit der Drucksachen-Nummer 8/1139 eingebracht. Wir informierten dazu auch mit E-Mail-Rundschreiben vom 19.05.2022

Der Gesetzentwurf verfolgt u. a. das Ziel, eine Präzisierung von bestimmten, im Ladenöffnungszeitengesetz Sachsen-Anhalt enthaltenen Regelungen zu Verkaufsstellenöffnungen an Sonn- und Feiertagen (§§ 7 und 8 LÖffZeitG LSA) und die Schaffung eines zusätzlichen Sachgrundes für die Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen in § 7 LÖffZeitG LSA.

Verkaufsöffnungen an Sonn- und Feiertagen sollen künftig in den zum Schutz der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung vorgegebenen Grenzen auch möglich sein, wenn im Einzelfall ein öffentliches Interesse an der Belebung einer Gemeinde oder eines Ortsteils oder an der überörtlichen Sichtbarkeit der Gemeinde besteht. Dieses öffentliche Interesse wird im Gesetzentwurf definiert. Ein öffentliches Interesse erfordert danach eine besondere örtliche Problemlage, das Bestehen eines Gemeindeentwicklungs- oder Einzelhandelskonzeptes der Gemeinde und ein zu erwartendes erhebliches Besucherinteresse.

Das Änderungsgesetz umfasst dabei insbesondere folgende Eckpunkte:

  1. Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs „besonderer Anlass“ bei der Möglichkeit der Verkaufsstellenöffnung an Sonn- und Feiertagen in § 7 LÖffZeitG LSA.
  2. Schaffung eines zusätzlichen Sachgrundes für Verkaufsstellenöffnungen an Sonn- und Feiertagen in § 7 Abs. 1 LÖffZeitG LSA.
  3. Konkretisierung des Rechtsbegriffs des „öffentlichen Interesses“ im Sinne von § 8 LÖffZeitG LSA.
  4. Regelung zur sprachlichen Gleichstellung in § 13 LÖffZeitG LSA.
  5. Aufhebung von § 14 LÖffZeitG LSA.

Im Rahmen der Verbändeanhörung hatten wir im Vorfeld die Gelegenheit, eine Stellungnahme zum vorliegenden Gesetzentwurf abzugeben.

In unserer Stellungnahme haben wir insbesondere darauf hingewiesen, dass die vorgesehenen Änderungen des Gesetzes dem Ziel, die Zulässigkeit der Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen rechtssicher beurteilen zu können, nicht gerecht werden. Die Durchführung des in jedem Einzelfall erforderlichen umfangreichen, aufwendigen und komplizierten Verwaltungsverfahrens wäre von vielen Gemeinden nicht leistbar.

Unsere Anregungen und Hinweise wurden von der Landesregierung nicht aufgegriffen. Im Ergebnis des Anhörungs-verfahrens hat die Landesregierung keinen Bedarf für eine materiell-rechtliche Änderung des Gesetzentwurfes gesehen.

Der Gesetzentwurf wurde nach der ersten Lesung im Landtag von Sachsen-Anhalt am 18.05.2022 in den Ausschuss für Wirtschaft und Tourismus (federführend), in den Ausschuss für Inneres und Sport und in den Ausschuss für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung zur weiteren Beratung überwiesen.

Aus der parlamentarischen Debatte heraus wurde deutlich, dass die Koalition eine Erweiterung auf 6 statt bisher 4 Sonntage pro Jahr vornehmen möchte, an denen eine Ladenöffnung möglich sein soll. Die konkrete Umsetzung und auch, ob es möglicherweise doch noch Vereinfachungen geben wird, bleibt abzuwarten.

04.07.2022